Darf ich meine Patientenakte einsehen? Darf ich eine Behandlung verweigern? Genügt es, wenn mich das Pflegepersonal über mögliche Risiken einer anstehenden Operation aufklärt? Mit diesen Fragen ist spätestens jeder konfrontiert, der als Patient in ein Krankenhaus eingeliefert werden soll. Doch kaum jemand kennt die Antworten auf diese Fragen, obwohl die Beantwortung äußerst wichtig ist, denn besonders als Patient sind Sie eine hilfsbedürftige Person, der es zu helfen gilt.
Das im Februar 2013 verabschiedete und in Kraft getretene Patientenrechtegesetz sollte für mehr Transparenz und Rechtssicherheit zwischen Patienten und den behandelnden Ärzten sorgen. Doch kaum ein Patient weiß, welche Rechte er/ sie gegenüber dem Arzt, der Krankenkasse oder dem Krankenhaus hat. Hier erfahren Sie welche Rechte Sie als Patient wirklich haben und auf welche Rechte Sie sich berufen können.
Die Rechte, die Sie als Patient haben, sind im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammengefasst. Vor dem Erlass des Patientenrechtegesetzes wurden Entscheidungen individuell von Gerichten getroffen. Einheitlich geregelt waren die Rechte von Patienten kaum. Das 2013 verabschiedete Patientenrechtegesetz sollte Licht ins Dunkel bringen, doch juristische Fachausdrücke machen es schwer zu verstehen, welche Rechte der Patient wirklich hat.
Das Gesetz gilt für Patienten, Ärzte und Zahnärzte. Darüber hinaus gilt es für all Diejenige, die einen Patienten behandeln. Inkludiert sind also auch Hebammen, Krankengymnasten, Heilpraktiker sowie Psychotherapeuten. Im Folgenden sind also auch diese Berufe gemeint, wenn die Rede von Ärzten ist.
Der behandelnde Arzt muss Sie vor einer medizinischen Behandlung umfassend und ausreichend über mögliche Nebenwirkungen, Risiken und alternative Behandlungsmöglichkeiten aufklären. Dieses Gespräch muss für Sie als Patient sprachlich verständlich sein und rechtzeitig erfolgen.
Lediglich eine schriftliche Aufklärung ist unzulässig. Ein persönliches Gespräch ist obligatorisch. Dieses muss vom behandelnden Arzt geführt werden und darf nicht an das Pflegepersonal oder andere Dritte übergeben werden.
In bestimmten Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Behandlungen nicht, etwa bei individuellen Gesundheitsleistungen. Wenn das der Fall sein sollte, muss Sie der Arzt auch darüber aufklären.
Dass Sie umfassend informiert und aufgeklärt worden sind, muss in Ihrer Patientenakte dokumentiert werden. Sie haben das Recht diese einzusehen und beispielsweise Kopien zu machen. Dies kann nützlich und hilfreich sein, wenn Sie Ihre Werte und Befunde einem anderen Arzt vorlegen möchten. Die Einsicht darf verweigert werden, wenn die Einsicht Rechte Dritter verletzt oder negative behandlungstherapeutische Folgen zu erwarten sind.
Sie haben das Recht sich Ihren behandelnden Arzt selbst auszusuchen. Das ist wichtig, wenn Sie sich nicht gut aufgehoben fühlen oder sich nicht verstanden fühlen. Hier ist das Recht auf Einsicht in die Patientenakte von großem Vorteil, denn so können Sie schnell und zuverlässig Ihre Werte und Befunde an Ihren „Wunscharzt“ weiterleiten.
Sie haben das Recht Behandlungen zu verweigern auch wenn diese medizinisch indiziert sein sollten. Ohne Ihr Einverständnis darf keine Behandlung erfolgen. Das gilt für eine große Operation genauso wie für eine Blutabnahme oder Magen- und Darmspiegelung. Falls Sie eingewilligt haben, haben Sie das Recht Ihre Einwilligung zu jedem Zeitpunkt zu widerrufen. Gründe dafür müssen Sie nicht angeben.
In Notfällen, wenn Sie nicht ansprechbar sind, gibt es drei Möglichkeiten wie mit dem Einwilligungsrecht verfahren wird. Wenn Sie nicht dazu fähig sind zuzustimmen, wird Ihre Einwilligung vermutet oder Ihre Patientenverfügung tritt in Kraft. Falls Sie keine haben, werden Ihre Angehörigen gefragt wie weiter verfahren werden soll.
Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet Ihre Kunden und Patienten zu unterstützen und ausreichend Hilfestellung zu geben, wenn der Verdacht besteht, dass Behandlungsfehler vorliegen. Ihre Krankenkasse hilft Ihnen beim Einfordern von Schadenersatz, indem sie Gutachten in Auftrag gibt.
Dank des Patientenrechtegesetzes gibt es mehr Transparenz wer in Haftungsfällen was beweisen muss. Der behandelnde Arzt ist unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet eigene Fehler offenzulegen. Bei welchen Behandlungsfehlern wer was beweisen muss, ist von der höchsten richterlichern Rechtssprechung bestimmt worden.
Wenn „grobe Behandlungsfehler“ vorliegen, ist die Beweiserleichterung zugunsten des Patienten geregelt. Andere Fallgruppen sind das „vollbeherrschbare Risiko“ und der „Anfängerfehler“. Wenn während einer Behandlung ein Risiko eintritt, das zu dem allgemeinen Behandlungsrisiko gehört, wird ein Behandlungsfehler vermutet.
Das bedeutet, dass ein Behandlungsfehler vermutet wird, wenn der behandelnde Arzt zwingend erforderliche Maßnahmen unterlässt und mit großer Wahrscheinlichkeit diese negativen Behandlungsfolgen hätten verhindert werden können. Ein Besipiel: Der Arzt hat vergessen das chirurgische Besteck zu desinfizieren und das führt zu einer Infektion der Wunde.
Dies ist allerdings nur bei sehr groben und fahrlässigen Kunst- und Behandlungsfehlern zulässig, wie das Beispiel oben verdeutlichen soll. Ansonsten liegt die Beweislast immer noch bei dem Patienten. Das heißt der Patient muss beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und der Arzt die Schuld trägt.
Der Arzt muss angemessen und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert sein. Denn gerade ein Arzt kann viel Gutes, aber auch genauso viel Schlechtes verursachen. Wenn der behandelnde Arzt nicht genügend versichert ist, kann ihm die Approbation entzogen werden.
In dem Fall, dass dem behandelnden Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist und dieser juristisch nachgewiesen werden kann, der Arzt aber nicht ausreichend versichert ist und nicht zahlen kann, fällt der Schadensersatz der dem Patienten zusteht, weg.
Sie als Patient haben das Recht, sich das Krankenhaus auszusuchen in dem Sie zukünftig behandelt werden. Dieses Recht gilt allerdings ausschließlich für öffentliche Krankenhäuser und nicht für Privatklinken. Auswahlkriterien bei der Wahl des Krankenhauses sollte in erster Linie die fachliche Kompetenz des Personals sein.
Ausschlaggebend ist dabei, ob die geplante Behandlung oder Operation oft und erfolgreich durchgeführt wird. Andere wichtige Kriterien können die Lage des Krankenhauses sein oder die Flexibilität der Besuchsregelungen.
Jedes Krankenhaus ist dazu verpflichtet ein so genanntes Beschwerdemanagement zu haben. Dieses Beschwerdemanagement ist auf die Bedürfnisse der Patienten ausgerichtet. Das hat den Vorteil, dass Sie direkt Kritik üben können, wenn Ihnen etwas missfällt.
Um Fehler präventiv zu vermeiden. ist ein Fehler- und Risikomanagement Pflicht. Beschäftigte des Krankenhauses sollen so gemachte Fehler und fast gemachte Fehler melden. Da die Fehler anonym gemeldet werden, kann so garantiert werden, dass Denjenigen, die die Fehler melden keine rechtlichen Nachteile daraus entstehen.
Sie als Patient haben viele Rechte über die Sie sich oft nicht im Klaren sind. Sie können sich sicher sein, dass das Recht oft auf Ihrer Seite ist. Also machen Sie davon Gebrauch und treten Sie für Ihre Rechte als Patient ein. Besonders als Patient ist man auf die Hilfe und Unterstützung von anderen angewiesen.
Unterschreiben Sie nicht, wenn Sie das Gefühl haben Sie wurden nicht ausreichend aufgeklärt. Fragen Sie lieber nach, wenn Sie sich mal unsicher sind und bleiben Sie standhaft, wenn sie anderer Meinung sind als der Arzt. Um sich abzusichern holen Sie eine andere Meinung ein, denn Ärzte sind nicht immer Götter in weiß.
*Lediglich aus Gründen der Vereinfachung wurde die männliche Form gewählt. Die weibliche Form ist der männlichen Form gleichgestellt.